Vulkanstrasse Parkflächen
Liebe Pächterinnen und Pächter
Ausug aus dem tag blatt zuerich.ch
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht aus Gründen einer zeitgemässen Parkraumbewirtschaftung folgende Verkehrsvorschrift:
Vulkanstrasse Parkflächen
Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet von Montag bis Sonntag, durchgehend, aber nur bis 6 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 130 (Swiss Life Arena) und dem Fussweg zur Bernerstrasse Süd, auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Nr. 130 (Swiss Life Arena) und gegenüber dem Haus Nr. 200 (Betriebsgebäude Sportanlage Juchhof), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung. Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Vulkanstrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 30.10.1984: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet (Schrägparkierung): auf dem südlichen Fahrbahnrand entlang der Sportanlage Juchhof 1. In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 20.11.2001: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand gegenüber dem Schrebergartenareal, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung. In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 17.10.2005: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr aber nur bis 6 Stunden (die Ankunftszeit muss auf der Parkscheibe gemäss den auf ihr vermerkten Bestimmungen eingestellt werden): auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 126 und dem Fussweg zur Bernerstrasse Süd, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung; auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Nr. 126 (inkl.) und der Liegenschaft Nr. 114, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Ein Übersichtsplan befindet sich im elektronischen Amtsblatt. Massgebend ist allein der Verfügungstext. Nummer: 2020/0288 Kontakt: Sicherheitsdepartement
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9
Für nachstehende Verkehrswege ergehen im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt des Tiefbauamts der Stadt Zürich koordiniert gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) folgende Verkehrsvorschriften: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30) Die Höchstgeschwindigkeit in der Zone «Vulkan» wird auf 30 km/h beschränkt. Zone innerhalb Bernerstrasse Süd / Aargauerstrasse / Gleisfeld SBB / Stadtgrenze zu Schlieren, umfassend die Strassenzüge: – Bändliweg – Herostrasse – Juchstrasse – Max-Högger-Strasse, von der Aargauer- bis zur Vulkanstrasse – unbenannte Fahrbahn (Kat.-Nr. AL8729), nordwestlich der «Swiss Life Arena», zwischen der Bernerstrasse Süd und der Vulkanstrasse – Vulkanstrasse
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